Wer Waren an Verbraucher in der EU verkauft, kommt an der Produktsicherheit nicht vorbei. Die Verordnung (EU) 2023/988, kurz GPSR, gilt seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar, auch ohne extra deutsches Gesetz. Am 19. Februar 2026 ist zusätzlich das novellierte Produktsicherheitsgesetz in Kraft getreten. Für den Shop zählt vor allem, was der Kunde sieht, bevor er bestellt.
Vier Angaben, bevor der Kunde bestellt
Artikel 19 GPSR meint den Fernabsatz, also genau die Produktseite. Im Angebot müssen stehen:
- Der Hersteller: Name, eingetragener Handelsname oder Marke, dazu die Postanschrift und eine elektronische Adresse. Das ist eine E-Mail oder eine Seite, über die man den Hersteller direkt erreicht.
- Sitzt der Hersteller nicht in der EU, zusätzlich die in der EU niedergelassene verantwortliche Person, wieder mit Name, Postanschrift und elektronischer Adresse.
- Womit man das Produkt erkennt: ein Bild, die Art des Produkts und eine weitere Kennung, soweit es sie gibt.
- Die Warn- und Sicherheitshinweise, die auf dem Produkt oder der Verpackung stehen, in einer Sprache, die Käufer im Verkaufsland verstehen. In einem deutschen Shop ist das Deutsch.
Diese Angaben gehören ins Angebot, nicht nur in ein PDF, das niemand öffnet, und nicht nur in die AGB. Seit dem 19. Februar 2026 ist im deutschen Produktsicherheitsgesetz geklärt, dass der Firmenname und die Marke gleichermaßen zulässig sind. Vorher wurde genau darüber gestritten.
Wann Sie selbst der Verantwortliche sind
Wer eine Eigenmarke verkauft oder Ware aus einem Drittland einführt, ist oft nicht mehr nur Händler. Dann treffen Hersteller- oder Importeurpflichten Sie selbst: eine Risikoanalyse, technische Unterlagen und eine Kennzeichnung, die zu Ihnen führt. Die verantwortliche Person in der EU steht auf dem Produkt, der Verpackung, dem Paket oder einem Begleitpapier, und dieselben Daten gehören in den Shop.
Lebensmittel und Produkte, für die schon ein eigenes EU-Regelwerk gilt, laufen nicht alle über dieselbe Schiene. Werkzeuge, Folien, Extensions, Zubehör und die meisten Gebrauchsgegenstände ohne Spezialvorschrift schon. Im Zweifel gilt: lieber die vier Angaben setzen, als eine Produktseite nackt zu lassen.
Was im Shop zu tun ist
- Pro Produkt Hersteller, Anschrift und E-Mail hinterlegen. Bei Ware von außerhalb der EU die verantwortliche Person in der EU ergänzen.
- Warnhinweise aus der Anleitung und von der Verpackung auf die Produktseite übernehmen, auf Deutsch.
- Bild und Produktkennung so setzen, dass das Angebot dem physischen Artikel zugeordnet werden kann.
- In WooCommerce dafür feste Felder nutzen, die auch im Marktplatz-Export mitgehen, falls Sie später bei eBay oder Amazon listen.
- Lieferanten anschreiben, wenn Name oder EU-Ansprechpartner fehlen. Ohne diese Daten ist das Angebot unvollständig.
- Betreiben Sie selbst einen Marktplatz, kommen Kontaktstelle und die Anbindung an das Safety Gate dazu. Ein normaler Shop ist noch kein Marktplatz.
Abmahnungen wegen fehlender Herstellerangaben gibt es. Eine einzelne Summe aus dem Netz taugt nicht als Preis für Ihren Fall. Die saubere Produktseite ist billiger als der Streit danach.
Das ist eine Orientierung für Shopbetreiber, keine Rechtsberatung. Die Felder in WooCommerce richte ich über die WordPress-Agentur ein. Kurz schreiben können Sie über das Kontaktformular.





