Laptop mit einem unscharfen Cookie-Fenster und zwei gleichen Schaltflächen

Cookies im Onlineshop: Was bestätigt werden muss und was ohne Nachfrage laufen darf

Warenkorb und Login brauchen keine Einwilligung. Analyse, Werbung und eingebettete Karten schon. Ablehnen muss auf der ersten Ebene genauso einfach sein wie Akzeptieren. Die Einwilligungsverordnung hat die Banner nicht abgeschafft.

Die Frage im Shop ist nicht, ob irgendwo ein Banner steht. Die Frage ist, welche Zugriffe vor der Einwilligung schon passieren und welche erst danach. Das steht in § 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes, kurz TDDDG. Seit dem 1. April 2025 gibt es zusätzlich die Einwilligungsverwaltungsverordnung. Sie hat die Banner nicht ersetzt.

Was ohne Bestätigung laufen darf

Keine Einwilligung brauchen Zugriffe, die unbedingt erforderlich sind, damit der Shop überhaupt funktioniert. Dazu gehören der Warenkorb, der Login, die Sitzung und die Lastverteilung. Auch ein Schutz gegen fremde Formularaufrufe fällt darunter. Diese Cookies dürfen gesetzt werden. In der Datenschutzerklärung werden sie trotzdem genannt.

Alles andere wartet. Statistik, Reichweitenmessung, Werbung, Remarketing, eingebettete Videos, eingebettete Karten und Schriften, die von einem fremden Server geladen werden, sind nicht erforderlich, nur weil sie bequem sind. Dafür braucht es eine Einwilligung, bevor der Aufruf rausgeht. Ein Tag Manager, der diese Dienste schon beim ersten Seitenaufruf lädt, ist derselbe Fehler.

Akzeptieren und Ablehnen müssen gleich viel wiegen

Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie freiwillig und eine echte Handlung ist. Ein vorausgesetztes Häkchen zählt nicht. Weiterscrollen zählt nicht. Ein Banner, auf dem „Alle akzeptieren“ groß ist und „Ablehnen“ erst in den Einstellungen steckt, zählt nicht. Ablehnen muss auf der ersten Ebene genauso erreichbar sein wie Zustimmen, in Schrift und Gewicht, nicht als grauer Textlink neben einem orangenen Knopf.

Das hat das Oberlandesgericht Köln am 19. Januar 2024 so entschieden. Die Aufsichtsbehörden sehen es genauso. Der Shop darf den Besuch nicht davon abhängig machen, dass jemand Werbung akzeptiert.

Warum das Banner nach dem 1. April 2025 noch da ist

Die Einwilligungsverwaltungsverordnung soll zentrale Dienste ermöglichen, in denen Menschen ihre Entscheidung einmal treffen. Für Shopbetreiber ist die Nutzung eines solchen Dienstes freiwillig. Anerkannte Dienste, die das gesetzlich vorgesehene Verfahren tragen, gibt es bislang nicht in einer Form, auf die man den eigenen Shop einfach umstellen könnte. Bis dahin bleibt das Banner. Und auch mit einem späteren Dienst bleiben Sie für die Informationen und für eine wirksame Einwilligung verantwortlich.

Was im Shop zu prüfen ist

  • Vor der Einwilligung dürfen nur Warenkorb, Login, Sitzung und vergleichbar Notwendiges feuern.
  • Auf der ersten Ebene stehen „Alle akzeptieren“ und „Alle ablehnen“ gleichwertig.
  • Keine Häkchen sind vorausgewählt. Statistik und Marketing sind getrennt.
  • Die Datenschutzerklärung listet die Dienste und ist aus dem Banner erreichbar.
  • Nach einem Ablehnen bleibt der Shop benutzbar, einschließlich Kasse.
  • Ein Test im privaten Fenster zeigt, ob Analytics oder ein Pixel schon vor dem Klick geladen wird.

Das ist eine Orientierung für Shopbetreiber, keine Rechtsberatung. Banner und die Reihenfolge der Skripte im WooCommerce-Shop richte ich über die WordPress-Agentur ein. Melden können Sie sich über das Kontaktformular.

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